Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Hierarchie
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen (insbesondere Transport-, Kurier- und Expressdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Zusatzleistungen) der KURION® gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde. KURION® ist ausschließlich im B2B-Bereich tätig; Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB kommen nicht zustande.
(2) Begriffsbestimmungen:
- „Leistungen" umfasst alle von KURION® angebotenen Haupt- und Nebenleistungen, wie insbesondere Frachtbeförderung, Kurierdienste, Expressfahrten, Be- und Entladetätigkeiten sowie sonstige Zusatzleistungen gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
- „Auftraggeber" (oder „Kunde") ist der Vertragspartner von KURION®, der als Unternehmer (§ 14 BGB) Leistungen anfragt oder beauftragt.
- „KURION®" erbringt die vereinbarten Leistungen grundsätzlich als Frachtführer (§ 407 HGB). Soweit in diesen AGB oder in den ergänzend geltenden ADSp 2017 der Begriff „Spediteur" verwendet wird, bezieht sich dieser auf KURION®.
(3) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
- Die individuellen Vereinbarungen im jeweiligen Angebot / Auftrag (z. B. Order Form, Bestätigung per E-Mail oder WhatsApp)
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017)
- Die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere HGB bzw. bei grenzüberschreitenden Transporten CMR)
(4) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Transportbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn KURION® ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht und auch dann nicht, wenn KURION® in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Nimmt KURION® auf ein Schreiben Bezug, das Bedingungen des Auftraggebers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit KURION® ihnen im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
Der Kunde fragt bei KURION® eine Leistung an (z. B. Strecke, Art und Umfang der Fracht, gewünschter Zeitpunkt), üblicherweise per WhatsApp oder E-Mail. KURION® unterbreitet dem Kunden daraufhin ein Angebot mit dem konkreten Preis für diese Leistung. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde dieses Angebot innerhalb der Bindefrist annimmt, z. B. durch Bestätigung per WhatsApp oder E-Mail („Ja, bitte durchführen"). Da die Fahrzeugkapazität von KURION® während der Angebotsphase für andere Aufträge blockiert ist, ist die Bindefrist wie folgt begrenzt: bei Sonderfahrten 15 Minuten ab Zugang des Angebots beim Kunden, bei allen übrigen Leistungen 60 Minuten ab Zugang – in jedem Fall jedoch längstens bis zum Ende des Tages der Angebotsabgabe (insbesondere wegen des tagesaktuellen Dieselzuschlags, siehe § 6). Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb dieser Frist an, ist KURION® nicht mehr daran gebunden und kann das Fahrzeug anderweitig disponieren. Eine verspätete Annahme gilt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot des Kunden; der Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn KURION® dieses neue Angebot ausdrücklich bestätigt, z. B. durch erneute Zusage per WhatsApp oder E-Mail. Auf Wunsch kann auch ein völlig neues Angebot angefragt werden.
§ 3 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang richtet sich nach der jeweils gebuchten Leistung (Stadt Express, Metropol Express, National Express, Sonderfahrten, Multi-Stop-Touren, Euro On-Board Express) gemäß Leistungsbeschreibung auf kurion.de/leistungen. Der Leistungsumfang ist begrenzt durch die technischen Grenzen des eingesetzten Fahrzeugs (Ladefläche, Einladehöhe, Breite zwischen den Radkästen, Nutzlast bis 900 kg gemäß Angaben auf der Startseite). Eine Hebebühne steht nicht zur Verfügung; die Beladung schwerer Güter ist nur per Stapler möglich. Ein Lademitteltausch (Palettentausch) wird nicht angeboten. Der Transport von Gefahrgut im Sinne der einschlägigen Gefahrgutvorschriften (ADR/GGVSEB) ist generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber informiert KURION® rechtzeitig, falls die Sendung diese Grenzen berührt.
§ 4 Beförderungsausschluss
(1) Generell ausgeschlossen sind:
- Gefahrgut im Sinne der einschlägigen Gefahrgutvorschriften (ADR/GGVSEB), einschließlich Waffen, Munition und explosionsgefährlicher Stoffe;
- Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sowie radioaktive Stoffe;
- menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile, Organe sowie kontaminiertes medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut;
- lebende Tiere;
- die Beförderung von Personen;
- Güter, deren Beförderung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder einer besonderen Genehmigung bedarf, über die KURION® nicht verfügt.
(2) Nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform befördert KURION® die folgenden Güter, da sie von der Frachtführerhaftpflicht-Versicherung von KURION® nicht automatisch gedeckt sind:
- diebstahl- und raubgefährdete Güter, insbesondere Unterhaltungselektronik, Telekommunikations- und EDV-Geräte, optische Geräte (z. B. Digitalkameras), Spirituosen und Tabakwaren;
- Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld und Wertpapiere;
- Dokumente und Urkunden;
- Kunstgegenstände, Gemälde und Skulpturen mit einem Einzelwert über 1.500 €;
- Kraftfahrzeuge, Umzugsgut und unverpackte Möbel;
- Güter, die einen Kühltransport oder einen Sondertransport nach §§ 22, 29 StVO erfordern, sowie verderbliche oder temperaturgeführte Güter.
Der Auftraggeber hat Art, Wert und besondere Anforderungen solcher Güter vor der Fahrt zutreffend anzugeben. KURION® klärt in diesen Fällen, ob für den Einzelfall ein zusätzlicher Versicherungsschutz darstellbar ist. Einzelheiten zu Deckungssummen und Ausschlüssen finden sich auf unserer Transportversicherung-Seite.
(3) KURION® ist nicht verpflichtet, die Sendung auf das Vorliegen eines Beförderungsausschlusses zu prüfen. Übergibt der Auftraggeber gleichwohl ausgeschlossene Güter oder Güter nach Absatz 2 ohne die dort vorgesehene Vereinbarung, handelt er auf eigene Gefahr; ein dadurch verursachtes Mitverschulden kann bis zum vollständigen Ausschluss der Haftung von KURION® führen. Die Übernahme solcher Güter stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar, es sei denn, KURION® kannte den Inhalt bei Übernahme. KURION® ist berechtigt, die Beförderung zu verweigern oder die Fahrt abzubrechen; § 13 gilt entsprechend.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Information. Der Auftraggeber teilt KURION® spätestens bei Auftragserteilung alle Umstände mit, die für die Durchführung des Transports von Bedeutung sind, insbesondere Art und Beschaffenheit des Gutes, Gewicht, Maße und Packstückanzahl, besondere Behandlungsanforderungen sowie einzuhaltende Termine. Ist ein ungewöhnlich hoher Schaden zu besorgen, hat der Auftraggeber KURION® hierauf vorab in Textform hinzuweisen, damit zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder eine Zusatzversicherung geklärt werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn der Wert der Sendung 10,50 € je Kilogramm Rohgewicht übersteigt – dies entspricht der Regelhaftungsgrenze von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm nach § 10 – oder wenn es sich um Güter nach § 4 Absatz 2 handelt. KURION® ist nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers zu überprüfen.
Verpackung und Kennzeichnung. Die transportsichere Verpackung und die Kennzeichnung des Gutes obliegen dem Auftraggeber. Das Gut ist so zu verpacken, dass es gegen die üblichen Beanspruchungen eines Straßentransports geschützt ist und andere Sendungen nicht beschädigen kann. Schäden, die auf eine unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung zurückgehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. KURION® ist nicht verpflichtet, geschlossene Behältnisse oder Verpackungen zu öffnen oder zu überprüfen.
Ladestelle. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass das Fahrzeug die Lade- und Entladestelle anfahren kann und dort geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stehen, soweit das Gut nicht von Hand verladen werden kann. Eine Hebebühne steht nicht zur Verfügung (siehe § 3).
Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten, haftet er für die hieraus entstehenden Schäden und Mehraufwendungen. Wartezeiten, die dadurch entstehen, werden nach § 8 abgerechnet.
§ 6 Preise und Dieselzuschlag
Es gelten die im jeweiligen Angebot genannten Preise gemäß der Leistungsbeschreibung auf kurion.de/leistungen, zzgl. Anfahrtskosten (soweit vereinbart, siehe Leistungsbeschreibung). Der Dieselzuschlag wird auf Basis der auf kurion.de veröffentlichten Formel tagesaktuell berechnet und im jeweiligen Angebot als konkreter Betrag ausgewiesen. Maßgeblich ist stets die Formel in der am Tag der Angebotsabgabe gültigen Fassung; spätere Änderungen der Formel wirken sich nur auf Angebote aus, die nach der jeweiligen Änderung abgegeben werden, und lassen bereits abgegebene oder angenommene Angebote unberührt. Gleiches gilt für Änderungen der auf kurion.de/leistungen genannten Preise: Sie wirken sich nur auf Angebote aus, die nach der jeweiligen Preisänderung abgegeben werden.
§ 7 Frühbucher-Konditionen
Frühbucher-Tarife gemäß kurion.de/leistungen gelten bei einer Buchung mit mindestens 48 Stunden Vorlauf vor dem gewünschten Ladebeginn. Kurzfristige Buchungen (weniger als 48 Stunden Vorlauf) werden - ebenso wie Sonderfahrten - individuell kalkuliert, da sich der tatsächliche Aufwand (u. a. bestehende Tourenplanung, Verfügbarkeit) im Einzelfall unterscheidet.
§ 8 Standzeiten und zusätzliche Arbeiten
Die Ankunft am Lade- bzw. Entladeort wird dem Auftraggeber per WhatsApp oder E-Mail mitgeteilt; diese Mitteilung ist für den Beginn der Wartezeit maßgeblich. Die ersten 30 Minuten Wartezeit für Be- oder Entladung sind im vereinbarten Preis enthalten. Jede angefangene Stunde Wartezeit darüber hinaus wird mit 35 Euro netto berechnet. Werden zusätzliche Arbeiten wie das manuelle Be- oder Entladen (z. B. Kartons, Pakete ohne Hilfsmittel) durch KURION® erbracht, die über die reine Fahrleistung hinausgehen, wird hierfür ein Arbeitsaufwand von 50 Euro netto je angefangener Stunde berechnet. Diese Regelungen präzisieren den gesetzlichen Anspruch auf Standgeld (§ 412 Abs. 3 HGB) der Höhe und dem Zeitpunkt nach, schließen ihn jedoch nicht aus.
§ 9 Nichtzustellbarkeit und Annahmeverweigerung
Kann das Gut am vereinbarten Entladeort nicht abgeliefert werden – etwa weil der Empfänger nicht angetroffen wird, die Annahme verweigert wird oder die Anschrift unrichtig oder unvollständig ist –, informiert KURION® den Auftraggeber unverzüglich und holt dessen Weisung ein. Bis zum Eingang der Weisung gilt die Wartezeit als Standzeit nach § 8.
Erteilt der Auftraggeber keine Weisung innerhalb einer angemessenen Frist oder ist die Weisung nicht durchführbar, ist KURION® berechtigt, das Gut an den Ladeort zurückzubefördern oder auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Die Rückbeförderung wird als eigenständige Fahrt zu den Konditionen der ursprünglich beauftragten Leistung berechnet; Einlagerungskosten werden nach Aufwand weiterberechnet. Der Anspruch von KURION® auf die vereinbarte Fracht für die Hinfahrt bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Haftung
KURION® haftet für Schäden am Transportgut nach den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) als Frachtführer (§ 407 HGB), bei grenzüberschreitenden Transporten nach den Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr). Ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist (siehe § 11).
Haftungshöchstbeträge gemäß ADSp 2017 (§ 449 Abs. 2 HGB, drucktechnisch hervorgehoben):
Die Haftung für Güterschäden ist der Höhe nach begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm (derzeit rund 10,50 € / kg), insgesamt höchstens 1,25 Millionen Euro je Schadenfall bzw. 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Rechtsgütertransporte, die nach ADSp 2017 nicht automatisch versichert sind (z. B. Dokumente, Unterhaltungselektronik, Wertsachen), siehe die Hinweise auf unserer Transportversicherung-Seite. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist die Haftung von KURION® bei einfacher Fahrlässigkeit auf das Dreifache des Frachtlohns begrenzt (§ 431 Abs. 3 HGB); diese Begrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit (§ 435 HGB).
Eine Überschreitung vereinbarter Lade- oder Lieferzeiten begründet keine Haftung von KURION®, soweit sie auf Umständen beruht, die KURION® auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht vermeiden und deren Folgen KURION® nicht abwenden konnte. Hierzu zählen insbesondere witterungsbedingte Einflüsse wie Schnee, Eis, Glatteis, Nebel, Sturm oder Starkregen, ferner Verkehrsunfälle, unvorhersehbare Straßensperrungen und Vollsperrungen, behördliche Kontrollen und Anordnungen, Streik und Aussperrung, Fahrzeugpanne trotz ordnungsgemäßer Wartung sowie höhere Gewalt. KURION® informiert den Auftraggeber in diesen Fällen unverzüglich über die absehbare Verzögerung.
§ 11 Anwendung der ADSp 2017
Für alle Verkehrsverträge zwischen KURION® und dem Auftraggeber gelten ergänzend zu diesen AGB die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017), herausgegeben vom Deutschen Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV), Stand 1. Januar 2017. Die ADSp 2017 sind eine unverbindliche Empfehlung der Verbände der Speditions- und Verladerwirtschaft und werden durch diese Vereinbarung zum Vertragsbestandteil erhoben. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und den ADSp 2017 gehen die vorstehenden Regelungen dieser AGB vor. Die ADSp 2017 gelten nach Ziffer 2.4 ADSp ausschließlich gegenüber Unternehmern; da KURION® ausschließlich im B2B-Bereich tätig ist, ist diese Voraussetzung stets erfüllt. Den vollständigen Wortlaut der ADSp 2017 finden Sie zum Download auf unserer Downloads-Seite oder direkt beim Herausgeber unter dslv.org.
§ 12 Vertretung durch Ersatzfahrzeug oder Subunternehmer
KURION® ist berechtigt, zur Erfüllung eines Auftrags ein Ersatzfahrzeug oder einen qualifizierten Subunternehmer (Partnerkurier) einzusetzen, insbesondere bei technischem Defekt, Ausfall des eigenen Fahrzeugs oder sonstiger kurzfristiger Verhinderung, sofern dadurch die vereinbarte Leistungszeit eingehalten werden kann. KURION® haftet in diesem Fall für das eingesetzte Ersatzfahrzeug bzw. den Subunternehmer wie für eigenes Verschulden. Ein technischer Defekt am eigenen Fahrzeug fällt in den Betriebsrisikobereich von KURION® und gilt nicht als höhere Gewalt im Sinne dieser AGB.
§ 13 Stornierung und Nichtabholung
Storniert der Auftraggeber einen bereits bestätigten Auftrag, gilt vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung des § 415 HGB die folgende pauschalierte Stornogebühr, bezogen auf die vereinbarte Frachtsumme:
- Stornierung bis 24 Stunden vor vereinbartem Ladebeginn: 30 %
- Stornierung weniger als 12 Stunden vor vereinbartem Ladebeginn: 50 %
- Stornierung nach Abfahrt bzw. Bereitstellung des Fahrzeugs am Ladeort: 80 % zzgl. bereits entstandener Anfahrtskosten
Die Nichtabholung des Gutes am vereinbarten Ladeort steht einer Stornierung nach Abfahrt/Bereitstellung gleich. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass KURION® kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene geringere Betrag zu zahlen.
§ 14 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit dieser Vereinbarung wird die gesetzliche Regelfrist von 30 Tagen nach Rechnungszugang (§ 286 Abs. 3 BGB) einvernehmlich verkürzt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (§§ 286, 288 BGB).
Gegen Ansprüche von KURION® aus dem Frachtvertrag kann der Auftraggeber nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von KURION® in Textform anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber darüber hinaus nur geltend machen, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Behauptete Schadensersatzansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung berechtigen daher nicht zur Kürzung oder Zurückhaltung der Frachtrechnung, solange sie nicht in vorstehendem Sinne feststehen.
§ 15 Untersuchungs- und Rügepflicht bei Schäden
Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar, muss dies spätestens bei Ablieferung gegenüber KURION® angezeigt werden. Ist der Verlust oder die Beschädigung nicht äußerlich erkennbar, muss die Anzeige innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablieferung erfolgen. Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige, wird gesetzlich vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde (§ 438 HGB); spätere Ansprüche können dann regelmäßig nicht mehr durchgesetzt werden. Die Anzeige sollte den Schaden möglichst genau beschreiben und kann formlos per WhatsApp, E-Mail oder direkt gegenüber dem Fahrer erfolgen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Ergänzend gelten die Regelungen der ADSp 2017 (Ziffer 30) zu Erfüllungsort und Gerichtsstand. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von KURION® in Neuhausen auf den Fildern. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie einzelner Aufträge bedürfen der Textform (z. B. E-Mail oder WhatsApp); dies gilt auch für eine Abbedingung dieses Textformerfordernisses selbst. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Hinweise zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.